Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 23.03.2025
1. Gegenstand der Ausbildung
(1) Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht und erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
(2) Die Ausbildung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).
(3) Der Ausbildungsvertrag endet mit Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung oder spätestens zwölf Monate nach Vertragsabschluss. Bei einer späteren Fortsetzung gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Entgelte gemäß Preisaushang.
(4) Die im Vertrag vereinbarten Entgelte sind für einen Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss garantiert. Danach gelten die jeweils aktuellen Preise gemäß Preisaushang.
(5) Wird die Ausbildung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ohne triftigen Grund fortgesetzt, kann die Fahrschule eine erneute Einstufung des Ausbildungsstands verlangen.
2. Entgelte und Preisaushang
(1) Die vereinbarten Entgelte ergeben sich aus dem bei Vertragsschluss gültigen Preisaushang der Fahrschule.
(2) Änderungen der Preise nach Ablauf der Preisgarantie werden rechtzeitig bekannt gegeben und gelten ab dem angekündigten Zeitpunkt.
3. Grundbetrag, Theorieunterricht und Stornobedingungen
(1) Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Durchführung des theoretischen Unterrichts bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten.
(2) Bei Buchung eines Theorie-Intensivkurses ist eine Abmeldung spätestens fünf Kalendertage vor Kursbeginn erforderlich. Bei späterer Abmeldung wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Grundbetrags fällig.
(3) Bei Nichterscheinen zum regulären Theorieunterricht ohne vorherige Abmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 29 € pro ausgefallener Unterrichtseinheit erhoben.
4. Fahrstunden und Ausfallregelung
(1) Das Entgelt für praktische Fahrstunden umfasst die Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs einschließlich Betriebskosten und Versicherung sowie die Erteilung des praktischen Unterrichts.
(2) Eine Fahrstunde dauert in der Regel 45 Minuten.
(3) Fahrstunden sind spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen. Erfolgt die Absage später und liegt kein wichtiger Grund vor, wird die Fahrstunde mit zwei Dritteln des regulären Fahrstundenentgelts berechnet.
(4) Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule oder an individuell vereinbarten Treffpunkten. Wird auf Wunsch des Fahrschülers hiervon abgewichen, wird die dadurch entstehende zusätzliche Fahrtzeit als Ausbildungszeit gewertet.
(5) Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, gilt die Fahrstunde als ausgefallen und wird gemäß §4 Absatz 3 berechnet. Verspätet sich der Fahrlehrer, wird die Zeit vollständig nachgeholt oder nicht berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Entgelte sind entsprechend der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu entrichten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die Fahrschule berechtigt, die weitere Ausbildung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.
(3) Vor Anmeldung zur praktischen Prüfung müssen sämtliche fälligen Entgelte vollständig beglichen sein. Andernfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr wird in diesem Fall nicht erstattet.
6. Kündigung des Ausbildungsvertrags
(1) Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung nicht mit der Ausbildung beginnt, diese ohne berechtigten Grund unterbricht oder wiederholt gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Fahrschüler die bis dahin erbrachten Leistungen der Fahrschule zu vergüten. Vom Grundbetrag wird abhängig vom Fortschritt der theoretischen Ausbildung folgender Anteil fällig:
- 20 % bei Kündigung vor Beginn der Ausbildung,
- 40 % bei Kündigung nach Beginn, aber vor Absolvierung von einem Drittel der vorgeschriebenen Theorieeinheiten,
- 60 % bei Kündigung nach einem Drittel, aber vor zwei Dritteln der vorgeschriebenen Theorieeinheiten,
- 80 % bei Kündigung nach zwei Dritteln, aber vor Abschluss der Theorieeinheiten,
- 100 % bei Kündigung nach vollständiger Absolvierung der Theorieausbildung.
(5) Der Vertrag kann von der Fahrschule gekündigt werden, wenn der Fahrschüler die praktische Fahrerlaubnisprüfung nach drei Prüfversuchen nicht besteht.
7. Prüfungszulassung und Sonderfahrten
(1) Sonderfahrten (Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten) dürfen erst erfolgen, wenn die Grundausbildung abgeschlossen ist.
(2) Die Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung erfolgt nur nach Feststellung der Prüfungsreife durch den verantwortlichen Fahrlehrer.
8. Pflichten des Fahrschülers
(1) Der Fahrschüler verpflichtet sich, den Anweisungen des Fahrlehrers Folge zu leisten.
(2) Bei grobem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen gegen Sicherheitsanweisungen kann die Fahrschule den Ausbildungsvertrag fristlos kündigen. Eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte erfolgt in diesem Fall nicht.
(3) Der Fahrschüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen steht. Gleiches gilt bei begründetem Verdacht auf Fahruntüchtigkeit. Die betreffende Ausbildungsleistung wird in diesem Fall voll berechnet.
9. Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Ausbildung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder zur Prüfungsanmeldung bei zuständigen Behörden.
(3) Weitere Informationen sind der gesonderten Datenschutzerklärung auf der Website der Fahrschule zu entnehmen.
10. Haftung
(1) Die Fahrschule haftet für Schäden des Fahrschülers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände während der Ausbildung wird keine Haftung übernommen.
11. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fahrschule, sofern der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.
12. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.